Fragen und Antworten

Erlaubte Hilfsmittel

Allgemeines

Mobiltelefone müssen vor der Prüfung der Aufsichtsperson abgegeben werden, d.h. sie dürfen auch nicht zur Zeitanzeige benutzt werden.

Die unten erwähnten Hilfsmittel müssen selber zur Prüfung mitgebracht werden.

Langgymnasium

Im Fach Deutsch darf für den Prüfungsteil „Verfassen eines Textes“ das in der Primarschule verwendete Wörterbuch (Wort für Wort) oder der Duden (Rechtschreibung) benutzt werden. Nicht erlaubt sind elektronische Wörterbücher.

Für die Mathematikprüfung sind keine Taschenrechner erlaubt. 

Kurzgymnasium

Im Fach Deutsch darf für den Prüfungsteil „Verfassen eines Textes“ das in der Primarschule verwendete Wörterbuch (Wort für Wort) oder der Duden (Rechtschreibung) benutzt werden.

Im Fach Französisch darf für den Prüfungsteil „Schreiben“ ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden. Elektronische Wörterbücher sind nicht erlaubt.

Im Fach Mathematik regelt das Anschlussprogramm auf Seite 11 den Einsatz des Taschenrechners: "Bei den schriftlichen Prüfungen sind Taschenrechner mit dem im Mathematiklehrmittel der Sekundarschule verlangten Anforderungsprofil zugelassen. Die Benützung von Taschenrechnern mit wesentlich grösserer Leistungsfähigkeit ist nicht gestattet." Nicht erlaubt sind demnach Taschenrechner mit

  • der Fähigkeit zur graphischen Darstellung von Funktionen,
  • der Möglichkeit zur Programmierung,
  • Fähigkeiten im Umformen von Termen (mit Variablen) und im Lösen von Gleichungen,
  • der Möglichkeit zur Speicherung von Formeln und Texten.

Taschenrechner, die nur erweiterte Fähigkeiten im Umgang mit Zahlen, insbesondere mit Brüchen haben (Umwandlung von Brüchen in Dezimalbrüche, Vereinfachen von Brüchen, Rechnen mit Brüchen), sind erlaubt.